Stand Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Leistungen, die von der Sebia Labordiagnostische Systeme GmbH (nachfolgend „Sebia“) angeboten werden.
1.2 Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Kunden sind für Sebia selbst dann nicht verbindlich, wenn Sebia ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat, es sei denn, die Geltung wurde schriftlich bestätigt. Diese AGB sind auch dann verbindlich, wenn Sebia Kenntnis von abweichenden, ergänzenden oder entgegenstehenden Geschäftsbestimmungen des Kunden hat.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Unternehmer in diesem Sinne ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Per-sonengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer ge-werblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Struktur dieser AGB
2.1 Diese AGB beinhalten folgende Vertragsbestandteile:
a) Teil I (Allgemeine Bestimmungen) enthält Regelungen, die für alle Verträge gelten, die Sebia mit ihren Kunden schließt (nachfolgend „Einzelverträge“)
b) Teil II (Kauf von Sachen) enthält Regelungen, die für Einzelverträge über den Kauf von Produkten der Sebia (nachfolgend „Geräte“) gelten,
c) Teil III (Miete von Geräten) enthält Regelungen, die für Einzelverträge über die Miete von Geräten gelten,
d) Teil IV (Wartung und Support) enthält Regelungen, die für Einzelverträge gelten, nach denen Sebia zur Erbringung von Support- und Wartungsleistungen verpflichtet ist,
2.2 Weitere Einzelheiten zum Anwendungsbereich der Teile II bis IV sind jeweils in der ersten Bestimmung dieser Teile zu finden.
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Angebote, Vertragsschluss
3.1 Unsere Angebote sind verbindlich. Soweit nicht in Textform anders vereinbart, kommt ein Vertragsschluss mit der Annahme des Angebotes durch den Kunden in Textform zustande. Mündliche Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen, insbesondere Zusicherungen und sonstige Angaben bezüglich Lieferzeit, Qualität sowie Quantität der Ware, werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.
3.2 Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
3.3 Im Fall von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Einzelvertrages und diesen AGB, gehen die Bestimmungen des Einzelvertrages den Bestimmungen dieser AGB vor.
§ 4 Vergütung
4.1 Die von uns in unseren Angeboten angegebenen Preise sind Nettopreise. Steuern (einschließlich Umsatzsteuer), Zölle oder sonstige Abgaben, die nach den anwendbaren Gesetzen zu zahlen sind, sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Für Bestellungen gilt ein Mindestbestellwert von EUR 300,00 netto. Bei Unterschreitung dieses Mindestbestellwertes sind wir berechtigt, einen pauschalen Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 25,00 netto zu erheben.
4.3 Zahlungen durch den Kunden haben innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang zu erfolgen, solange nichts anderes vereinbart ist. Unsere gesetzlichen Rechte, Vorleistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, bleiben hiervon unberührt.
4.4 Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf unserem Bankkonto. Im Fall des Verzugs der Kaufpreiszahlung hat der Kunde den Kaufpreis zu verzinsen. Der Verzugszinssatz für das Jahr beträgt neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
4.5 Dem Kunden ist eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann gestattet, soweit Sebia ausdrücklich zustimmt oder wenn der zugrundeliegende Anspruch des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.6 Eine wiederkehrende Vergütung (z.B. Mietgebühren oder Wartungsgebühren) ist für den vereinbarten Turnus (Monat, Quartal, Jahr) im Voraus zu bezahlen.
§ 5 Preisanpassung
Sebia ist im Fall der Miete von Geräten oder bei einem Wartungsvertrag berechtigt, die vereinbarten Gebühren einmal pro Kalenderjahr der Preisentwicklung der Kosten anzupassen, erstmalig frühestens 12 Monate nach Vertragsabschluss. Änderungen der Gebühren werden dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angezeigt.
§ 6 Haftung
6.1 Auf Schadensersatz haftet Sebia – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Sebia jedoch im Fall von Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei in diesem Fall die Haftung von Sebia auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist.
6.2 Die Haftungsbeschränkungen nach § 1 finden keine Anwendung
a) auf Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) falls und insoweit Sebia einen Mangel arglistig verschwiegen hat,
c) falls, und insoweit Sebia eine Garantie übernommen hat oder
d) für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 7 Geheimhaltung
7.1 Die Parteien verpflichten sich, alle Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere Informationen technischer und wirtschaftlicher Art, Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Konstruktionen und Unterlagen, die ihr aufgrund der Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag bekannt werden (zusammen „Vertrauliche Informationen“ genannt), Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln.
7.2 Jede Partei wird in geeigneter Form dafür sorgen, dass auch die von ihnen bei der Durchführung dieses Vertrages hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die vorstehende Vertraulichkeit
7.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Vertrauliche Informationen, die der anderen Partei bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen dieses Vertrages bekannt waren, von dieser unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden.
7.4 Die Pflichten nach diesem 6 gelten über das Ende dieses Vertrags hinaus für einen Zeitraum von zwei Jahren.
§ 8 Sonstiges
Die Abtretung eines Einzelvertrags oder einzelner Rechte und Pflichten unter einem Einzelvertrag durch den Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Sebia.
§ 9 Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Sonstiges
9.1 Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen Sebia und dem Kunden in Zusammenhang mit den jeweiligen Verträgen ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
9.2 Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den jeweiligen Vertragsverhältnissen sind die Gerichte in Mainz. Sebia ist auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlich zulässigem Gerichtsstand zu klagen.
9.3 Der Kunde ist zur Abtretung von Ansprüchen aus den Einzelverträgen nicht berechtigt.
9.4 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
9.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Abkommens berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt eine Bestimmung, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und Zweck der jeweiligen Klausel am nächsten kommt.
Teil II
Kauf von Sachen
§ 10 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Teils II finden Anwendung, soweit Sebia mit dem Kunden einen Einzelvertrag über den Kauf einer Sache (z.B. Geräte, Reagenzien) schließt.
§ 11 Lieferung, Teillieferung, Leistungshindernisse, Annahmeverzug
11.1 Der Versand der Sachen erfolgt durch ein von uns ausgewähltes Transportunternehmen. Die Versandgefahr geht mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über.
11.2 Transportversicherungen werden nur auf Wunsch und Rechnung des Kunden abgeschlossen.
11.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar. Teillieferungen sind in der Regel zumutbar, wenn es sich um abgeschlossene, selbständig nutzbare Teile handelt und hierdurch keine wesentlichen Mehrkosten des Kunden entstehen.
11.4 Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt der Erteilung der Einfuhrgenehmigung und dem Erhalt sonstiger für die Ein- und Ausfuhr benötigter Unterlagen.
11.5 Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder für Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, einschließlich Brennstoffmangel, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbot, Feuer, Verkehrssperren, Epidemien und Pandemien) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern die in Satz 1 genannten Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zu dessen Kündigung berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Durchführung des Vertrags nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
11.6 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, haben wir Anspruch auf Ersatz des hieraus entstehenden Schadens, einschließlich der Erstattung von Mehraufwendungen (z.B. Kosten der Lagerung/Einlagerung). Für die Erstattung von Mehraufwendungen veranschlagen wir pauschal 0,5 % des Rechnungsbetrags für jede vollendete Woche, die seit Beginn des Annahmeverzugs vergangen ist, jedoch maximal bis zu 5% des Rechnungsbetrags. Wir behalten uns den Nachweis eines höheren Schadens und sämtliche weiteren Rechte vor, insbesondere den Rücktritt vom Vertrag. Die Höhe der in Rechnung gestellten Pauschale wird auf weitergehende Geldansprüche angerechnet. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass uns ein geringerer Schaden als die veranschlagte Pauschale entstanden ist.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
12.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Vor dem Eigentumsübergang ist Verpfändung, Sicherungsübereignung und Weiterveräußerung untersagt. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Kunde.
12.2 Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Geräte hat der Kunde auf seine Kosten wegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert versichern. Sämtliche Ansprüche gegen den Versicherer tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
12.3 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
12.4 Beabsichtigt der Käufer die Verbringung der Vorbehaltsware an einen Ort außerhalb von Deutschland oder erfolgt unsere Lieferung an einen solchen Ort, ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich die etwaigen dortigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung und Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten zu erfüllen und uns unverzüglich zu informieren.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
13.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In jedem Fall bleiben die gesetzlichen Vorschriften der §§ 478, 445a, 445b BGB unberührt.
13.2 Es obliegt dem Kunden, die übergebenen Waren unverzüglich zu prüfen und uns dabei unverzüglich, nicht jedoch später als sieben (7) Werktage nach Übergabe, oder im Fall versteckter Mängel innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Erlangung der Kenntnis der Mängel oder dem Zeitpunkt, an dem Kenntnis der Mängel durch angemessene Prüfung hätte erlangt werden müssen, von Mängeln schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sollte uns der Kunde nicht rechtzeitig schriftlich in Kenntnis setzen, gelten die gelieferten Waren hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt.
13.3 Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie schriftlich erhoben werden. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
13.4 Wir haben das Recht den Mangel der gelieferten Ware nach eigenem Ermessen zu beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl (§ 440 BGB), kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Im Fall unerheblicher Mängel ist das Recht des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen.
13.5 Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
13.6 Der Kunde hat uns angemessene Zeit zur Mängelbeseitigung einzuräumen und hat insbesondere die gerügten Waren zum Zweck einer Prüfung an uns zu übergeben oder uns zugänglich zu machen. Im Fall einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben, wenn wir hierauf nicht verzichten.
13.7 Unsere Verpflichtung zur Mängelbeseitigung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
13.8 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
13.9 In Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr vom Tag der Lieferung an. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie den in § 2 genannten Fällen. Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGB) verjähren ebenfalls stets nach den gesetzlichen Regelungen.
13.10 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der unter 6. genannten Bedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen. Die Geltung von § 12.9 bleibt hiervon unberührt, so dass unter den genannten Voraussetzungen auch Schadensersatzansprüche wegen Mängeln innerhalb eines Jahres verjähren.
§ 14 Weitere Pflichten des Kunden bei Erwerb von Medizinprodukten
14.1 Soweit der Kunde von uns Geräte und Reagenzien erwirbt, kann es sich hierbei um In-vitro-Diagnostika bzw. Zubehör eines In-vitro-Diagnostikums im Sinne des Art. 2 Nr. 2 und Nr. 4 der Europäischen Verordnung (EU) 2017/746 (nachfolgend „IVDR“) handeln, deren Hersteller wir sind.
14.2 Als Hersteller von In-vitro-Diagnostika bzw. Zubehör von In-vitro-Diagnostika treffen uns diverse Pflichten, insbesondere Nachweis- und Überwachungspflichten. Der Kunde ist daher für die Dauer des Betriebs oder Einsatz des von uns erworbenen In-vitro-Diagnostika bzw. Zubehörs von In-vitro-Diagnostika verpflichtet, uns sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die wir bei ihm zu diesem Zweck anfragen. Der Kunde wird uns zudem über sämtliche Vorkommnisse im Sinne von Artikel 2 Nr. 67 und 68 IVDR unverzüglich unterrichten, soweit diese im Zusammenhang mit dem Betrieb bzw. Einsatz der von uns erworbenen Produkte stehen. Der Kunde wird uns über Rückrufaktionen, Sicherheitsmaßnahmen oder sonstiger Maßnahmen, die von Behörden hinsichtlich der von uns erworbenen Produkte angeordnet werden, unverzüglich nach Kenntnis hiervon unterrichten.
14.3 Der Kunde ist für die Einhaltung der ihn verpflichtenden nationalen Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb und Einsatz der von uns erworbenen Produkte, insbesondere im Hinblick auf Installation, Betrieb, Wartung und Reparatur der Liefergegenstände verantwortlich.
Teil III
Miete von Geräten
§ 15 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Teils III finden Anwendung, soweit Sebia mit dem Kunden einen Einzelvertrag über die Miete eines Gerätes (nachfolgend „Mietvertrag“) schließt.
§ 16 Vertragsgegenstand
16.1 Der Mietgegenstand wird durch uns an den vom Kunden benannten Ort geliefert, durch uns installiert und in Betrieb genommen, soweit der Mietgegenstand nicht bereits beim Kunden installiert ist.
16.2 Mietgegenstände, bei denen eine Installation an dem vom Kunden benannten Ort nach unserer Einschätzung nicht erforderlich ist, werden an den von dem Kunden benannten Ort versendet.
16.3 Der Kunde hat während der Laufzeit des Mietvertrages einen Anspruch auf Durchführung der notwendigen Maßnahmen für die Instandhaltung und Instandsetzung des Mietgegenstandes. Zur Erfüllung erbringen wir Wartungsleistungen nach Maßgabe eines Vollservicevertrages im Sinne von Teil IV dieser AGB als Teil der geschuldeten Leistung. Ein Anspruch auf Instandhaltung und Instandsetzung besteht nicht, wenn
a) die Störungen durch von außen auf den Mietgegenstand einwirkende Umstände eingetreten sind, z.B. Elementarschäden, durch unsachgemäßen Umgang, mit oder ohne Verschulden von Personen herbeigeführte Beschädigungen,
b)der Kunde den Mietgegenstand nicht unter Einhaltung der Bedienungsunterlagen betrieben hat,
c) der Kunde selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Reparaturen an dem Mietgegenstand vorgenommen hat oder
d) der Kunde selbst oder durch nicht autorisierte Dritte den Mietgegenstand geöffnet hat,
e) sonstige Ursachen, die der Kunde zu vertreten hat.
16.4 Bei Defekten des Mietgegenstandes können wir nach freiem Ermessen den Mietgegenstand reparieren oder dem Kunden einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung stellen.
16.5 Ist die Instandsetzung und Instandhaltung des Mietgegenstandes uns wirtschaftlich nicht zumutbar, sind wir berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen.
16.6 Wir sind nach freiem Ermessen berechtigt, die Geräte zu ändern und/oder eine zugehörige Software zu aktualisieren, um die Verwendung und Zuverlässigkeit zu verbessern. Updates werden dem Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit wir hierzu nach der Europäischen Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act) verpflichtet sind.
§ 17 Verwendungszweck / Einsatzbedingungen
17.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgsam einzusetzen und sorgfältig gegen Schäden oder Abhandenkommen zu schützen. Der Kunde hat den Mietgegenstand unter Beachtung der Bedienungsvorschriften von Sebia oder des Herstellers sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu verwenden. Der Kunde stellt sicher, dass der Mietgegenstand nur durch hierzu befähigtes und ausreichend geschultes Personal eingesetzt wird.
17.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn die Mietsache beschädigt, durch Dritte gepfändet wird oder sonstige Rechte an der Mietsache geltend gemacht werden. Gegenüber dem Dritten hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen, dass die Mietsache in unserem Eigentum steht.
17.3 Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstands ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.
17.4 Der Mietgegenstand darf nur mit schriftlicher Einwilligung von uns vom vereinbarten Standort entfernt werden. Wir haben das Recht, während der normalen Geschäftszeit den Mietgegenstand zu besichtigen und dessen Gebrauch und Zustand zu prüfen.
17.5 Der Kunde wird auf unseren Wunsch unser Eigentum am Mietgegenstand durch geeignete Maßnahmen kennzeichnen.
§ 18 Verwendung der Geräte durch den Kunden
18.1 Der Kunde ist verpflichtet,
a) die Geräte ausschließlich für gewerbliche Zwecke zu verwenden;
b) die Geräte ausschließlich von seinen Arbeitnehmern oder sonstigen für ihn tätigen Dritten verwenden zu lassen;
c) keine Geräte oder Software von Drittanbietern zu integrieren oder mit den Geräten zu verbinden, sofern wir nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt haben;
d) die Geräte nur in Übereinstimmung mit den Anweisungen, Betriebsanleitungen oder Spezifikationen zu verwenden, die wir dem Kunden geliefert oder zur Verfügung gestellt haben;
e) die Geräte nicht von dem Ort zu entfernen, an dem sie ursprünglich von uns installiert wurden, sofern wir nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt haben;
f) keine irreversiblen technischen Änderungen an den Geräten vornehmen;
g) keine Aufkleber an dem Gerät aufbringen.
18.2 Von Zeit zu Zeit während der Vertragslaufzeit und nach angemessener Vorankündigung an den Kunden gewährt der Kunde uns Zugang zu den Geräten, um die Einhaltung der Geschäftsbedingungen durch den Kunden sowie dessen Gebrauch und Zustand zu gewährleisten.
§ 19 Verlustrisiko, Versicherung
19.1 Für den Mietgegenstand schließt der Kunde auf seine Kosten eine Elektronikversicherung zum Zeitwert ab, welche die Risiken Einbruchdiebstahl sowie Elementarschäden (insbesondere Wasser, Brand, Blitzschlag) und Kurzschluss umfasst. Sofern der Kunde uns nicht als Begünstigte einsetzt, tritt er hiermit entstehende Ansprüche aus der Versicherung an uns zur Sicherung von Forderungen im Schadensfall ab.
19.2 Für Schäden, die Dritten aus dem Betrieb und der Anwendung des Mietgegenstandes entstehen, schließt der Kunde eine für die Laufzeit des Mietvertrages ausreichende Haftpflichtversicherung mindestens in Höhe des Zeitwertes ab oder ergänzt seine bereits bestehende Versicherung entsprechend, um die vom Mietgegenstand ausgehende Gefahr sowie Unfall-, Personen- oder Sachschäden abzudecken. Den Abschluss einer solchen Versicherung hat der Kunde auf unser Verlangen schriftlich nachzuweisen. Sofern der Kunde uns nicht als Begünstigte einsetzt, tritt er hiermit entstehende Ansprüche aus der Versicherung an uns zur Sicherung von Forderungen im Schadensfall ab.
19.3 Den jeweiligen Zeitwert des Gerätes teilen wir dem Kunden auf dessen Anfrage mit. Zur Berechnung des Zeitwertes gehen wir von einer Nutzungsdauer des Mietgegenstands von zehn Jahren aus. Der Zeitwert des Mietgegenstandes verringert sich damit jedes Jahr um 10 Prozent.
19.4 Den Abschluss der jeweiligen Versicherung hat der Kunde uns auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.
§ 20 Laufzeit; Kündigung
20.1 Die Laufzeit wird im Mietvertrag geregelt.
20.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht insbesondere,
a) wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Errichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht;
b) der Kunde gegen wesentliche Verpflichtungen dieses Vertrages verstößt;
c) eine erhebliche Vermögensverschlechterung des Kunden eingetreten ist, aus der sich eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden auch für die Verbindlichkeiten aus diesem Mietvertrag herleitet oder andere Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunde ergriffen haben;
d) der Kunde seine Zahlungen generell einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird; oder
e) eine geschuldete Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Mietgegenstandes uns wirtschaftlich unzumutbar im Sinne von §16.5 ist.
20.3 Nach fristloser Kündigung sind wir berechtigt, die Mietgegenstände auf Kosten des Kunden sofort in Besitz zu nehmen und neben den rückständigen Mietraten Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
20.4 Die Erklärung der Kündigung bedarf der Schriftform.
20.5 Das Kündigungsrecht des Erben nach § 580 BGB ist ausgeschlossen.
§ 21 Rückgabepflicht des Kunden
21.1 Nach Beendigung des Mietvertrages – gleich aus welchem Grund – hat der Kunde die betreffenden Mietgegenstände auf seine Gefahr am Betriebsort des Mietgegenstandes zur Abholung durch uns bereitzustellen.
21.2 Stellt der Kunde den Mietgegenstand bei einer Beendigung des Mietvertrages – gleich aus welchem Grund – nicht am Betriebsort zur Abholung durch uns bereit, ohne dass wir mit dem Kunde eine anderweitige Regelung getroffen haben, so hat der Kunde je angefangenem Monat der Weiternutzungsmöglichkeit ein Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten monatlichen Miete zu leisten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch uns wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 22 Haftung; Gewährleistung
22.1 Die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a BGB) ist ausgeschlossen.
22.2 Der Kunde ist zur Minderung der Miete nur berechtigt, wenn das Recht zur Minderung sowie die Höhe der Minderung rechtskräftig festgestellt wurde oder zwischen den Parteien unstreitig ist.
§ 23 Weitere Pflichten des Kunden bei Anmietung von Medizinprodukten / Freistellung
23.1 Bei den Geräten handelt es sich um Medizinprodukte im Sinne des Art. 2 Nr. 1 und 2 der Europäischen Verordnung (EU) 2017/745 (nachfolgend „MDR“), deren Hersteller wir sind.
23.2 Als Hersteller von Medizinprodukten und Zubehör von Medizinprodukten treffen uns diverse Pflichten, insbesondere Nachweis- und Überwachungspflichten. Der Mieter ist daher für die Dauer des Mietvertrages über das jeweilige Medizinprodukt verpflichtet, uns sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die wir bei ihm zu diesem Zweck anfragen. Der Mieter wird uns zudem über sämtliche Vorkommnisse im Sinne von Artikel 2 Nr. 64 und 65 MDR unverzüglich unterrichten, soweit diese im Zusammenhang mit dem Betrieb bzw. Einsatz der von uns erworbenen Produkte stehen. Der Mieter wird uns über Rückrufaktionen, Sicherheitsmaßnahmen oder sonstiger Maßnahmen, die von Behörden hinsichtlich der von uns erworbenen Produkte angeordnet werden, unverzüglich nach Kenntnis hiervon unterrichten.
23.3 Der Mieter ist für die Einhaltung der ihn verpflichtenden nationalen Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb und Einsatz der Mietgegenstände, insbesondere im Hinblick auf Installation, Betrieb, Wartung und Reparatur der Mietgegenstände verantwortlich. Der Mieter ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen, die gegen uns aufgrund der Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen durch den Mieter geltend gemacht werden, freizustellen.
Teil IV
Wartung und Service
§ 24 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Teils IV finden Anwendung, soweit Sebia mit dem Kunden einen Einzelvertrag über die Wartung eines Gerätes (nachfolgend „Wartungsvertrag“) oder einen Vertrag über die Erbringung von Serviceleistungen (nachfolgend „Vollservicevertrag“, gemeinsam mit dem Wartungsvertrag „Supportverträge“) schließt.
§ 25 Vertragsgegenstand
25.1 Der Umfang der durch uns im Rahmen der Supportverträge zu erbringenden Leistungen (nachfolgend „Supportleistungen“) ergibt sich aus dem Einzelvertrag, der als Anlage einen oder mehrere Servicepläne enthält.
25.2 Solange in dem jeweiligen Serviceplan nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erbringen wir Supportleistungen während unserer Servicezeiten. Diese sind (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Rheinland-Pfalz) von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr.
25.3 Sebia ist im Rahmen des Supportvertrages nicht zur Vornahme von Wartungsleistungen verpflichtet, die in der Behebung von Fehlern oder Störungen besteht, die nicht dem Hersteller oder Sebia zuzurechnen sind. Vom Leistungsumfang ausgeschlossen sind insbesondere Schäden und Störungen, die verursacht werden durch
a) Bedienungsfehler, Unfälle, Fahrlässigkeit oder Nachlässigkeit des Kunden oder seiner Mitarbeiter bei der Bedienung des Gerätes (z.B. fehlende Schulung der Mitarbeiter) sowie eine von der bestimmungsgemäßen Verwendung abweichende oder anderweitig nicht genehmigte Nutzung des Gerätes;
b) Unterlassung der in der Dokumentation des Gerätes vorgeschriebenen Wartungsmaßnahmen durch den Kunden, soweit diese Wartungsmaßnahmen nach den Bedingungen des Supportvertrages nicht durch Sebia durchgeführt werden müssen;
c) jegliche nicht vertragsgemäße Verwendung des Gerätes durch den Kunden;
d) Verwendung von nicht autorisierten Reagenzien, Zubehör, Produkten sowie nicht freigegebener Software oder Software-Updates;
e) Installationen oder Reparaturen durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, die nicht vom Gerätehersteller autorisiert sind;
f) Defekte oder Fehlfunktionen externer Computerhardware, fehlerhafte elektrische Anschlüsse oder Verbindungen sowie Mängel in der Stromversorgung, einschließlich Stromausfälle und Spannungsschwankungen;
g) Höhere Gewalt (z.B. Feuer, Überschwemmungen, Blitz und sonstige Naturkatastrophen; Demonstrationen, Aufruhr; Terrorhandlungen);
h) Unzureichende oder nicht spezifikationsgerechte Umgebungsbedingungen, insbesondere Schwankungen oder Ausfälle in Klimatisierungs-, Heizungs- oder Kühlsystemen sowie Mängel in der Wasserqualität; und
i) Verunreinigungen durch Staub, Schmutz, Flüssigkeiten oder Viren, die durch Personal des Kunden oder sonstige Dritte in den Gerätebereich eingebracht werden.
25.4 Darüber hinaus umfassen die Verpflichtungen der Sebia nicht normale Wartungsdienstleistungen, die vom Kunden zu erbringen sind, wie z. B. der Austausch von Reagenzien, Filtern und Verbrauchsmaterialien, wie in der dem Kunden von der Sebia zur Verfügung gestellten Bedienungsanleitung vorgeschrieben; (ii) die Bereitstellung von Kapillaren, Deuteriumlampen, Reagenzien, Zubehör und Verbrauchsmaterialien wie Racks, Tassen, Behältern, Verdünnungssegmenten, Druckertinte und Papier; (iii) die Integration der Geräte mit Geräten, die nicht von der Sebia bereitgestellt oder installiert werden; (iv) Computerhardware, die nicht von der Sebia gekauft wurde, und Kabel, USVs, Schalter und Peripheriegeräte (wie Drucker), die extern und/oder nicht als Bestandteil der Geräte angeschlossen sind; (v) Sebia-Flachbettscanner werden nicht gedeckt; und (vi) die Verlegung der Geräte.
25.5 Sebia ist im Rahmen der Supportverträge zudem nicht zur Wiederinbetriebnahme eines Gerätes nach einem Standortwechsel, einer Neujustieriung oder einer nicht im Rahmen des Supportvertrages erbrachten Reparatur verpflichtet.
§ 26 Pflichten des Kunden
26.1 Der Kunde wird
a) die Geräte in gutem Betriebszustand halten und gemäß den Anweisungen, Kommunikationsbetriebsanleitungen oder Spezifikationen, die dem Kunden von der Sebia geliefert oder zur Verfügung gestellt werden (die „Dokumentation“), warten;
b) die Geräte und die zugehörige Computerhardware vor nachteiligen Umwelteinflüssen wie Schmutz, Staub und Flüssigkeiten jeglicher Art schützen;
c) der Kunde wird die Geräte an einem geeigneten Ort und mit elektrischen Anschlüssen verwenden, die den elektrischen Versorgungsspezifikationen des Herstellers entsprechen.
26.2 Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des Supportvertrages Supportleistungen, Reparaturen und sonstige Änderungen des Gerätes ausschließlich durch uns durchführen zu lassen.
26.3 Der Kunde verpflichtet sich, uns für die Supportleistungen ausreichenden Zugang zu den Geräten zu gewähren, einschließlich der Gewährleistung der räumlichen Erreichbarkeit des Gerätes von allen Seiten. Ist ein solcher Zugang nicht möglich, werden wir dem Kunden entstehende Zusatzkosten, beispielsweise durch einen Abbau und Neuaufbau des Gerätes, in Rechnung stellen. Der Kunde ist zudem verpflichtet, uns eine ausreichende Internetverbindung zur Verfügung zu stellen.
26.4 Der Kunde verpflichtet sich, nur von der Sebia zugelassene Software auf den Geräten zu installieren. Der Kunde verpflichtet sich, Geräte oder Software von Drittanbietern ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Sebia nicht an die Geräte zu integrieren oder anzuschließen.
26.5 Der Kunde wird sämtliche für die Leistungserbringung im Rahmen des Supportvertrages notwendigen und zumutbaren Mitwirkungshandlungen erbringen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, uns für die Durchführung der Supportleistungen den Remote-Zugriff auf das Gerät zu ermöglichen.
§ 27 Notfallleistungen
Notfallleistungen sind von den Supportverträgen nicht umfasst. Als Notfallleistung gilt jede Leistung, die, insbesondere wegen Dringlichkeit oder auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, außerhalb der normalen Servicezeiten ausgeführt werden muss. Notfallleistungen unterliegen der ausdrücklichen Annahme durch uns. Notfallleistungen werden entsprechend der zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung geltenden Stundensätze in Rechnung gestellt.
§ 28 Sonderleistungen
Reparaturen oder andere Dienstleistungen, die nicht Gegenstand eines Supportvertrages sind, unterliegen dem Abschluss eines gesonderten Vertrages.
§ 29 Laufzeit; Kündigung
29.1 Die Laufzeit wird im Supportvertrag geregelt.
29.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
29.3 Wir sind insbesondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn
a) der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Errichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht;
b) eine erhebliche Vermögensverschlechterung des Kunden eingetreten ist, aus der sich eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden auch für die Verbindlichkeiten aus dem Supportvertrag herleitet oder andere Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden ergriffen haben;
c) der Kunde seine Zahlungen generell einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird; oder
d) im Falle eines Kontrollwechsels des Kunden, wobei ein Kontrollwechsel vorliegt, wenn der Kunde sein gesamtes oder im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen auf einen Dritten überträgt.